In einem ersten Schritt können vor Ausschreibung die bestehenden Versicherungen auf den Prüfstand gestellt werden. Dies macht aus zwei Gründen Sinn. Zum einen wird der bestehende Versicherungsschutz daraufhin überprüft, ob die Bedingungen marktgerecht sind. Zum anderen kann eine Feststellung darüber getroffen werden, ob es wirtschaftlich ist, den Versicherungsschutz auszuschreiben.
Denn Hoheitsträger sind nicht immer zur Ausschreibung Ihrer Versicherungen verpflichtet. Öffentlich rechtlich sind Hoheitsträger verpflichtet, nach dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu handeln. Dazu gehört auch die Prüfung, ob vorhandener Versicherungsschutz bei Ausschreibung teurer werden würde. Wenn dies der Fall ist und es keine anderen Gründe gibt, die Versicherungen auszuschreiben, kann bzw. muss dies vergaberechtskonform unterlassen werden.
Hier gibt § 132 GWB mittlerweile einige handfeste Hinweise, wann eine Ausschreibung zwingend erfolgen muss und wann eine solche auch unterbleiben kann. Diese Norm gilt direkt im Oberschwellenbereich und überwiegend auch bei Unterschwellenvergaben nach UVgO.
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